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Anzahl der einzureichenden Exemplare der Diplomarbeit Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beschließt in Eilkompetenz folgende Änderung der Prüfungsordnung (PO) des Diplomstudiengangs Computer- und Kommunikationstechnik vom 25. Mai 2000: |
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Änderung PO §15 Abs. 7 Satz 1: Die Diplomarbeit ist fristgerecht in drei Exemplaren beim Prüfungssekretariat einzureichen; der Abgabezeitraum ist aktenkundig zu machen. |
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Begründung: Das in PO §15 Abs. 7 Satz 1 verlangte vierte Exemplar der Diplomarbeit ist unnötig geworden, weil die Universitätsbibliothek Diplomarbeiten nicht mehr archiviert. |
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Saarbrücken, den 16. Jan. 2008 |
gez. Prof. Dr. Vorsitzender des Prüfungsausschusses |